Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis
Kurzbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume (Immobilienmakler) oder Darlehen vermitteln, als Bauträger oder Baubetreuer tätig sein oder das gemeinschaftliche Wohnungseigentum bzw. für Dritte Mietverhältnisse verwalten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 der Gewerbeordnung sind erlaubnispflichtig:
- die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
- die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
- die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
- die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.
- die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Dritte.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c Gewerbeordnung Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 Gewerbeordnung. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) - Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte
- Auskunft des/ der zuständigen Insolvenzgerichts(e)
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (ggf.)
- für die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Kosten
Gebühren für Erlaubnis:
- bei Zuständigkeit der IHK für München und Oberbayern:
gemäß § 3 Absatz 6 des IHK-Gesetzes i. V. m. § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung der IHK für München und Oberbayern i. V. m. Ziffer 2.1 Littera c der Anlage zur Gebührenordnung- Regelverfahren als Immobilienmakler: 225 Euro
- Regelverfahren als Darlehensvermittler: 225 Euro
- Regelverfahren als Bauträger: 225 Euro
- Regelverfahren als Baubetreuer: 225 Euro
- Regelverfahren als Wohnimmobilienverwalter: 250 Euro
- Bei Vorlage einer Erlaubnis nach §§ 34c/d/f/h/i GewO, die bei Antragseingang nicht älter als drei Monate ist und im Regelverfahren erteilt wurde oder bei gleichzeitigem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 34c/d/f/h/i GewO im Regelverfahren verringert sich die Gebühr für die zweite und jede weitere Erlaubnis um € 80 Euro.
- bei Zuständigkeit der IHK Aschaffenburg:
gemäß § 3 Absatz 6 des IHK-Gesetzes i. V. m. § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung der IHK Aschaffenburg i.V.m. Ziffer 2.4 Littera a bzw. 2.5 Littera a bzw. 2.6 Littera a bzw. 2.7 Littera a bzw. 2.8 Littera a der Anlage zur Gebührenordnung- Immobilienmakler: 285 Euro
- Darlehensvermittler: 285 Euro
- Bauträger: 285 Euro
- Baubetreuer: 285 Euro
- Wohnimmobilienverwalter: 250 Euro
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft: je 13 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 34c Gewerbeordnung (GewO)
Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer - Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler und Bauträgerverordnung - MaBV)
- § 3 Absatz 6 IHK-Gesetz (IHKG)
- § 37 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Verwandte Themen
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
- Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
- Immobilienmakler; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger
- Bauträger und Baubetreuer; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
- Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
- Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 07.01.2020
Stand: 07.01.2020
Online Verfahren
Online-Antragstellung für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO - IHK für München und Oberbayern
Wenn Sie als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter mit Sitz in Bayern (ausgenommen Kammerbezirk Aschaffenburg) tätig werden möchten, können Sie bei der IHK für München und Oberbayern die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis/e online beantragen.
Wenn Sie als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter mit Sitz in Bayern (ausgenommen Kammerbezirk Aschaffenburg) tätig werden möchten, können Sie bei der IHK für München und Oberbayern die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis/e online beantragen.