Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung
Kurzbeschreibung
Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 04.12.2019
Stand: 04.12.2019