Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft; Beantragung einer Erstattung für Aufwendungen oder einer Ruherechtsentschädigung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Das Gräbergesetz (GräbG) dient dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft wach zu halten (§ 1 Abs. 1 GräbG).
Zu diesem Zweck bleiben die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß § 2 Abs. 1 GräbG dauernd bestehen (Ruherecht).
Führt dieses Ruherecht für den Grundstückseigentümer (z. B. Friedhofseigentümer) oder einen anderen Berechtigten zu Vermögensnachteilen, so wird vom Freistaat Bayern eine so genannte Ruherechtsentschädigung ("RRE") in Geld geleistet (§ 3 Abs. 1 GräbG).
Aufwendungen für Anlegung, Instandsetzung, Pflege, Verlegung und Identifizierung werden auf Antrag erstattet.
Voraussetzungen
Voraussetzung für alle Leistungen ist, dass es sich um im Freistaat Bayern liegende Gräber nach § 1 Abs. 2 GräbG handelt und die Anwendung des Gräbergesetzes nicht aufgrund § 16 GräbG ausgeschlossen ist. Nicht mehr möglich ist z. B. die Übernahme eines privat gepflegten Grabes in die öffentliche Obhut oder die Gewährung von Leistungen für Gräber, in denen bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 Abs. 2 GräbG fällt.
Bitte beachten Sie:
Eine Verlegung eines Grabes bedarf der Zustimmung. Zuständig ist die Regierung von Mittelfranken, sofern die Verlegung das Gebiet mehrerer Kreise betrifft, ansonsten die Kreisverwaltungsbehörde (§ 64 Abs. 3 i.Vm. Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung).
Eine Graböffnung soll nur angeordnet werden, wenn eine Identifizierung namentlich unbekannter Toter anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 8 GräbG). Zuständig für die Anordnung ist die Regierung von Mittelfranken (§ 64 Abs. 4 Zuständigkeitsverordnung).
Formulare
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz - GräbG)
Anwendungsbereich - § 16 Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz - GräbG)
Sondervorschriften - § 3 Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz - GräbG)
Ruherechtsentschädigung - § 10 Abs. 6 Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz - GräbG)
Aufwendungen - § 64 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Redaktionell verantwortlich
Stand: 13.01.2020
Verfahrensablauf
Der Freistaat Bayern erhält vom Bund zweckgebundene Mittel zur Durchführung des Gräbergesetzes, die im Bayerischen Staatshaushalt vereinnahmt und vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (im Folgenden: "Sozialministerium") über die Regierung von Mittelfranken an die Berechtigten weitergegeben werden.
Das Sozialministerium setzt im Rahmen seiner Bewirtschaftungsbefugnis für die bayerischen Kriegsgräberstätten Pauschsätze pro Einzel-/Reihengrab bzw. pro Quadratmeter Sammelgrabfläche zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der Gräber fest. Außerdem werden Zuschüsse für außerordentliche Instandsetzungsmaßnahmen gewährt, sofern Haushaltsmittel vorhanden sind (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 2 GräbG).
Die Gewährung von Pflegepauschalen und Zuschüssen zur außerordentlichen Instandsetzung sind bei der Regierung von Mittelfranken zu beantragen.
Die Höhe einer Ruherechtsentschädigung wird gemäß § 3 GräbG berechnet und im Bewilligungsbescheid festgesetzt. Die jeweilige Festsetzung gilt unverändert mindestens für die Dauer der zugrundeliegenden Ruhefrist der Friedhofsgebührenordnung.
Anträge auf Ruherechtsentschädigung (Erstanträge und Erhöhungsanträge) sind bei der Kreisverwaltungsbehörde zu stellen (§ 64 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung).
Gebietskörperschaften können keine neuen Ansprüche auf Ruherechtsentschädigung mehr geltend machen und keine Erhöhung bereits gewährter Ruherechtsentschädigung beantragen (§ 3 Abs. 2 GräbG).
Ferner wird eine Ruherechtsentschädigung nicht gewährt, wenn
- die Nutzung des Grundstücks durch das Ruherecht nur unwesentlich beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 GräbG),
- die Kosten für den Grundstückserwerb getragen worden sind (§ 3 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GräbG) oder
- der Bund dem Eigentümer das Grundstück unentgeltlich übertragen hat (§ 3 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 GräbG).
Eine Ruherechtsentschädigung wird auf Dauer nicht mehr gewährt, wenn der Anspruch abgefunden wurde (§ 3 Abs. 6 GräbG).
Hinweise
Zuschüsse für außerordentliche Instandsetzungsmaßnahmen sind gesondert zu beantragen. Vor der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die Regierung von Mittelfranken darf nicht mit den Arbeiten begonnen werden.
Das Bundesverwaltungsamt hat gemäß Bundeshaushaltsordnung ein Prüfungsrecht der von den Kreisverwaltungsbehörden festgesetzten Ruherechtsentschädigung. Die Bewilligung soll deshalb erst nach dieser Prüfung erfolgen, um Differenzen zwischen Anspruch und Erstattung zu vermeiden.