Flächennutzungsplan und Bebauungsplan; Beantragung einer Auskunft
Kurzbeschreibung
Sie können eine Auskunft aus dem Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Grundstück beantragen.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach):
- BayernAtlas - Bebauungspläne der Stadt Ansbach
Die Bebauungspläne der Stadt Ansbach finden Sie im BayernAtlas. Auszüge können natürlich bestellt und die Bebauungspläne auch in den Amtsräumen eingesehen werden.
Beschreibung
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten.
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen. Sie finden beispielsweise Festsetzungen
- zu Art und Maß der baulichen Nutzung,
- zur zulässigen Anzahl der Geschosse und
- zur zulässigen Dachform.
Dem Bebauungsplan ist insbesondere eine Begründung beizufügen. Sie enthält Erklärungen zu den Zielen der Planung sowie den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.
Im Flächennutzungsplan stellen Gemeinden die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar.
Sie finden darin beispielsweise Aussagen zu geplanten
- Wohnbauflächen,
- Gewerbe- und Industriebauflächen,
- Grünflächen oder
- Verkehrsflächen.
Die dazugehörende Begründung erklärt die Ziele der Planung und die Darstellungen im Flächennutzungsplan.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann jeder den Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan einsehen sowie über den Inhalt Auskunft verlangen.
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach):
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er setzt die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen für räumlich eng begrenzte Bereiche verbindlich fest. Aus dem Plan kann abgelesen werden, welche Nutzungsart, welche Geschossigkeit und welche Bebauungsdichte für die einzelnen Grundstücke festgesetzt sind. Darüber hinaus kann die durch Baulinien und Baugrenzen festgelegte bebaubare Fläche erfasst werden.
Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen, die Festsetzungen des Planes sind für den Grundstückseigentümer rechtsverbindlich. Er gilt als Ortsrecht und hat insofern Gesetzeseigenschaft. Er ist nach Erlangen der Rechtskraft die planungsrechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren.
Die Bebauungspläne der Stadt Ansbach finden Sie im BayernAtlas (siehe unter "Online-Verfahren"). Auszüge können natürlich bestellt und die Bebauungspläne auch in den Amtsräumen eingesehen werden. Bei Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Sachbearbeiter. Die Zuständigkeit entnehmen Sie der Übersichtskarte (siehe Dokumente).
Verfahrensablauf
Geltende Bebauungspläne und wirksame Flächennutzungspläne sollen über das zentrale Landesportal und im Internet von den Gemeinden zugänglich gemacht werden. Für die Unterlagen von Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist dies verpflichtend.
Sie können auch Auskunft über Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne bei der Gemeinde beantragen. Wenn Sie näheres zu Bauleitplänen im Bereich eines Grundstückes wissen wollen, sollten Sie Angaben zu dem betroffenen Grundstück machen können (z. B. Gemarkung, Flurnummer oder Anschrift).
Auf die Einsichtnahme in den Bebauungsplan und die Auskunftserteilung durch die Gemeinde besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend gemacht werden; einschlägig ist die Leistungsklage.
Weiterführende Links
Das Auskunftssystem ermöglicht Ihnen den Zugriff auf Bebauungs- und Flächennutzungspläne zahlreicher Gemeinden in Bayern. Dieser Service ersetzt nicht die Rechtsverbindlichkeit der Originalpläne. Nur der Originalplan enthält die gültige Rechtslage im Sinne des Baugesetzbuches.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 17.09.2025
