Wohnsitz; Anmeldung
Kurzbeschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach):
- Voranmeldung einer Nebenwohnung
Hier können Sie Ihre Nebenwohnung anmelden. - Voranmeldung Umzug
Hier können Sie Ihren Wohnungswechsel innerhalb der Kommune voranmelden. - Voranmeldung eines Zuzugs mit integriertem Wohnungsgeberformular
Hier können Sie Ihren Zuzug zur Kommune voranmelden. - Elektronische Wohnsitzanmeldung
Mit der elektronischen Wohnsitzanmeldung können Sie Ihrer Meldebehörde Ihre neue Wohnanschrift einfach online mitteilen. Sie erhalten eine digitale Meldebestätigung. Auch die Aktualisierung Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Ihrer eID-Karte erfolgt über den Online-Dienst. - Terminvereinbarung Bürgeramt Stadt Ansbach
Hier können Sie einen Termin vereinbaren für PASS-/AUSWEISANGELEGENHEITEN, MELDEANGELEGENHEITEN, SONSTIGES (z.B. Führungszeugnis beantragen, Gewerberegisterauskunft, Beglaubigungen von Zeugnissen) - eID-Karte Änderung wegen Adressänderung
Unionsbürger und Staatsangehörige eines Staates, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, können die eID-Karte bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Informationen zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung, zur Beantragung einer Auskunftssperre oder Übermittlungssperre und zur Beantragung der Änderung der Anschrift und des Wohnortes auf dem Personalausweis, Reisepass und der eID-Karte finden Sie in den Leistungsbeschreibungen unter „Verwandte Themen“.
Voraussetzungen
Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen oder Schlafen benutzt).
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein - bei der Meldebehörde erhältlich)
- Personalausweis und/oder Reisepass bzw. Passersatzpapier (zur Identifizierung sowie zur Änderung der Anschrift oder des Wohnorts in Personalausweis und Reisepass) aller anzumeldenden Personen
- eID-Karte für Unionsbürger (zur Änderung der Anschrift auf dem Chip) - sofern vorhanden
- Bestätigung des Wohnungsgebers oder – bei elektronischer Bestätigung des Wohnungsgebers gegenüber der Meldebehörde – das entsprechende Zuordnungsmerkmal
(weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen" - "Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage") - Ggf. eine (formlose) Vollmacht für die gemeinsame Anmeldung weiterer Personen bei der persönlichen Vorsprache. (Eine Vollmacht wird nicht benötigt für die gemeinsame Anmeldung von Ehegatten, Lebenspartnern nach dem LPartG und/oder Familienangehörigen.)
Rechtsgrundlagen
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Anmeldung, Abmeldung - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht - § 54 Bundesmeldegesetz (BMG)
Bußgeldvorschriften - § 27 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Pflichten des Ausweisinhabers - § 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers - § 20 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz - eIDKG)
Pflichten des Karteninhabers
Verwandte Themen
- Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung
- Wohnsitz; Mitteilung über Änderung der Hauptwohnung
- Wohnsitz; Abmeldung
- Wohnsitz; Anmeldung des Aufenthalts in Krankenhäusern, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen
- Binnenschiffer und Seeleute; Anmeldung
- Beherbergungsstätte; Anmeldung
- Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage
- Personalausweis, Reisepass und eID-Karte; Beantragung der Änderung der Anschrift oder des Wohnortes
Redaktionell verantwortlich
Stand: 17.04.2025