Nicht abgeholte Fundsachen
Die Aufbewahrungsfrist für abgegebene Fundgegenstände und Fahrräder beträgt sechs Monate. Lässt sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht ermitteln und macht auch der Finder keinen Rückgabeanspruch geltend, geht der Gegenstand in das Eigentum der Stadt Ansbach über.