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Sozialhilfe

Beschreibung

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in bestimmten Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese sollen dem besonderen Bedarf des Einzelnen entsprechen, ihn zur Selbsthilfe befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. Selbsthilfe bedeutet vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens.

Die anderweitige ausreichende Hilfe kann in der Hilfe von unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten) sowie in Leistungen anderer Sozialleistungsträger (Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Pflegekassen) bestehen. Verzögert sich die Auszahlung, so leistet der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich vor. Personen, die als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch II sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII.

Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen eine Notlage bekannt wird; die Hilfe ist nicht von einem formellen Antrag abhängig (Kenntnisgrundsatz). Gewährte Leistungen brauchen in der Regel auch nicht zurückgezahlt werden. Nach dem Sozialgesetzbuch XII besteht eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bei schuldhaftem Verhalten und durch Erben; diese haften jedoch nur mit dem Nachlass, nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Für Kriegsopfer kommen Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge in Betracht. Es können persönliche Hilfen (z. B. Beratung und Betreuung), Geldleistungen (Zuschüsse, Darlehen) oder Sachleistungen bewilligt werden. Schulden werden jedoch in der Regel nicht übernommen (Ausnahme: Übernahme von Schulden möglich, wenn dies zur Sicherung der Wohnung notwendig bzw. zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist). Mögliche Leistungen der Sozialhilfe sind: Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum); Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung); vorbeugende Gesundheitshilfe (Gesundheitsvorsorge); Hilfe bei Krankheit (Krankheit, Leistungen bei); Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Schwangerschaft, Hilfen bei), Hilfe bei Sterilisation; Hilfe zur Familienplanung (Empfängnisregelung); Hilfe zur Pflege; Hilfe zur Haushaltsweiterführung, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten sowie Altenhilfe (Seniorenarbeit) und Blindenhilfe (Blinde, Hilfen für). Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.

Ausländer sind zum Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, sowie Hilfe zur Pflege grundsätzlich berechtigt, wenn sie sich im Inland tatsächlich aufhalten. Der Leistungsbezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt dagegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Über diese genannte Leistungen hinaus stehen Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten, grundsätzlich alle Leistungen des Sozialgesetzbuch XII offen (§ 23 Absatz 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch XII).

Etwas anderes gilt allerdings für Ausländer und ihre Familienangehörigen dann, wenn einer der folgenden Leistungsausschlüsse vorliegt (§ 23 Absatz 2 und 3 Sozialgesetzbuch XII).

Keine Sozialhilfeleistungen erhalten grundsätzlich Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, wenn sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer/Selbstständiger sind noch wie ein Arbeitnehmer/Selbstständiger freizügigkeitsberechtigt sind. Zudem sind folgende Ausländer und ihre Familienangehörigen von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen:

  • Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
  • Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben,
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich unmittelbar oder abgeleitet von ihren Kindern nur aus dem Recht zum allgemeinen Schul- oder Ausbildungsbesucht und,
  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.

Diese Leistungsausschlüsse gelten jedoch grundsätzlich nicht für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen (zwischenstaatliche Verträge), humanitären oder politischen Gründen besitzen. Auch können Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrecht nicht festgestellt hat.

Hilfebedürftige Ausländer, die von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, können bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren Überbrückungsleistungen in Anspruch nehmen; in Härtefällen sind Ausnahmen möglich (§ 23 Absatz 3-5 Sozialgesetzbuch XII).

Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz erhalten ebenso keine Leistungen der Sozialhilfe.

§§ 9, 28 Sozialgesetzbuch I, Sozialgesetzbuch XII

Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern; kreisfreien Städten und Bezirken

www.stmas.bayern.de/sozialhilfe/index.php

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 07.01.2020