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Kriegsopferversorgung; Sterbevierteljahr

Beschreibung

In der Kriegsopferversorgung wird beim Tode eines Beschädigten ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der letzten Versorgungsbezüge gezahlt (siehe Kriegsopfer, Hilfen für).

§ 37 Bundesversorgungsgesetz

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 13.11.2018