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Jugendschutz, ordnungsrechtlicher

Beschreibung

Gewerbetreibende und Veranstalter sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu € 50.000 geahndet, in bestimmten Fällen sogar mit Freiheits- und Geldstrafen. Jugendschutzkontrollen führen die Polizei und das Jugendamt, meist gemeinsam durch. Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt gemäß Art. 55 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämtern und kreisfreien Städte).

Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr gestattet, darüber hinaus nur, falls sie von einem Sorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragen begleitet werden. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen jedoch ausnahmslos nicht gestattet. Auch die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen darf Minderjährigen nicht gestattet werden. Im Falle von besonderen Jugendgefahren der Veranstaltung, kann  das Jugendamt anordnen, dass der Veranstalter oder der Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Möglich sind auch andere Auflagen, die den Schutz von Minderjährigen sicherstellen, wie z.B. Zugangsbeschränkungen für bestimmte Altersgruppen oder weiterreichende Regelungen zur Abgabe von alkoholischen Getränken.

In der Öffentlichkeit dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke abgegeben werden. Alle anderen alkoholischen Getränke (Spirituosen) dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden. An Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke mit Zustimmung ihrer Eltern abgegeben werden, wenn diese ihre Kinder begleiten. Eine Erziehungsbeauftragung reicht dafür allerdings nicht aus.

In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren, nikotinhaltige Erzeugnisse, E-Zigaretten und E-Shishas weder an Minderjährige abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Bei E-Shishas und E-Zigaretten gilt das Verbot auch für nikotinfreie Produkte.

Veranstalter von öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kindern und Jugendlichen den Einlass nur gestatten, soweit die Filme für die Altersgruppe freigegeben worden sind. Gewerbetreibende dürfen Trägermedien mit Computerspielen oder Filmen (z. B. DVD, USB-Sticks) und Bildschirmspielgeräte nur Kindern und Jugendlichen zugänglich machen, soweit die Medieninhalte für die Altersgruppe freigegeben worden sind. Die Freigabe der Medieninhalte erfolgt durch ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden im Anschluss an das Prüfverfahren bei den Selbstverwaltungsorganisationen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sowie der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) spricht Indizierungen für jugendgefährdende Medien aus. Daraus folgen Verbreitungsbeschränkungen und Werbeverbote. Verstöße werden mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet. Dies betrifft unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Medieninhalte.

Zur Information aller Beteiligten - der Ausführungsbehörden, der Wirtschaft, aber auch der Eltern und Minderjährigen - haben das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, und das Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit den anderen Staatsministerien und den Kommunalen Spitzenverbänden umfangsreiche landesweite Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz erarbeitet.

Für den Jugendschutz im Rundfunk und Internet gelten die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Informationen hierzu finden sich auf der Homepage der Kommission für Jugendmedienschutz. Zudem gibt es auch im Strafgesetzbuch Bestimmungen zum Jugendschutz.   

§§ 4-15 Jugendschutzgesetz, §§ 4-7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, §§ 131, 184 ff. Strafgesetzbuch

Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Oberste Landesjugendbehörde; Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien; Staatsanwaltschaften; Gerichte; Polizei- und Ordnungsbehörden

www.stmas.bayern.de/jugendschutz/oeffentlichkeit/index.php

www.kjm-online.de

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 23.12.2019