Wohnberechtigungsschein
Informationen über Sozial- und Mietwohnungen
Wohnberechtigungsschein
Mietwohnungen, die mit staatlichen Mitteln errichtet worden sind, unterliegen den Bestimmungen des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG). Vor dem Bezug einer geförderten Wohnung benötigt der künftige Mieter einen Wohnberechtigungsschein. Dieser gilt als Nachweis für den Vermieter und besagt, dass der künftige Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem BayWoBindG erfüllt.
Die Stadt Ansbach erteilt den gebührenpflichtigen Wohnberechtigungsschein für alle in Ansbach oder außerhalb Bayerns gemeldeten Personen auf Antrag bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, d.h. bei Einhaltung der Einkommensgrenzen.
Folgende Unterlagen müssen Sie für Ihren Antrag unbedingt vorlegen:
- Antragsformular mit Unterschrift
- pro Haushaltsangehörigem je eine unterschriebene Einkommenserklärung
- sollten Sie sich in rechtlicher Betreuung befinden: Betreuerausweis
- sollten Sie den WBS für jemand anderen, z.B. Ihre Eltern beantragen: Vollmacht mit Unterschrift
Weiterhin benötigen wir von den nachfolgend aufgelisteten Unterlagen
all diejenigen in Kopie, die auf Sie zutreffen:
- Für alle EU Bürger: Personalausweise aller Haushaltsangehörigen
- Für alle Nicht-EU Bürger: Personalausweise aller Haushaltsangehörigen + Aufenthaltstitel / Fiktionsbescheinigung (mindestens ein Jahr gültig!)
- Schwerbehindertenausweis
- bei Vorliegen einer Schwangerschaft: Mutterpass mit errechnetem Geburtsdatum
- Bescheid Elterngeld / Familiengeld
- Rentenbescheid / Zusatzrenten / Betriebsrenten / Witwenrente / Erwerbsminderungsrente
- Bescheid Grundsicherung / Sozialhilfe / Bürgergeld / Hilfe zum Lebensunterhalt / Arbeitslosengeld
- Lohnnachweise der letzten 12 Monate (bitte die einzelnen Monatsabrechnungen einreichen)
- bei zukünftiger Arbeitsaufnahme: Arbeitsvertrag mit Stundenzahl und Brutto-Stundenlohn
- Nachweise Kindsunterhalt / Bescheid UVG
- bei Wochenmodell in der Kinderbetreuung: Nachweis vom anderen Elternteil / vom Jugendamt / vom Gericht
Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist nur möglich, wenn Sie die Einkommensgrenzen nach Art. 11 des Bayerischen Wohnraumfördergesetzes einhalten. Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.