Direkt zu:
Diese Webseite verwendet Cookies, um dem Betreiber das Sammeln und Analysieren statistischer Daten in anonymisierter Form zu ermöglichen. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, klicken Sie hier bitte auf »Nein«. Weitere Informationen
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht

Genehmigungspflichtige Vorhaben und Maßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gemäß § 144 Abs.1 BauGB sind

  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Abbruch von baulichen Anlagen; Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten
  • erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
  • Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

Genehmigungspflichtige Vorhaben und Maßnahmen gemäß § 144 Abs. 2 BauGB sind:

  • die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes
  • die Belastung von Grundstücken (dingliches Recht), soweit sie nicht mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne der Ziele der Sanierung (§ 148 Abs. 2 BauGB) im Zusammenhang stehen
  • ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der vorgenannten beiden Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrages vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
  • die Teilung eines Grundstücks