Sanierungsgebiete der Stadt Ansbach
In den Jahren 1974 bis 1998 hat die Stadt Ansbach 11 Sanierungsgebiete förmlich festgelegt (siehe Dokumente). à Übersicht Sanierungsgebiete Stadt Ansbach
Sanierungsgebiet 1 |
Westliche Altstadt |
Sanierungsgebiet 2 | Schloßplatz Inselwiese |
Sanierungsgebiet 3 |
Rathausblock |
Sanierungsgebiet 4 | Schaitberger-/Luisen-/Pfarrstraße |
Sanierungsgebiet 4A | Landschaftspark Oberes Rezattal |
Sanierungsgebiet 5 | Karlsplatz |
Sanierungsgebiet 6A | Nördlich der Nürnberger Straße |
Sanierungsgebiet 6B | Zwischen Residenz- und Brauhausstraße |
Sanierungsgebiet 7 | Ostteil der Gotischen Altstadt |
Sanierungsgebiet 8 | Herrieder Vorstadt |
Sanierungsgebiet 8A | Teilbereich zwischen Endres-/ Naumann- und Kanal-/ Maximilianstraße |
Ein Sanierungsgebiet ist eine durch eine förmliche Sanierungssatzung (§142 BauGB) festgelegtes Gebiet, in welchem städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Sanierungsmaßnahmen bestehen aus zahlreichen baulichen Einzelmaßnahmen, die in Form eines einheitlichen Konzeptes für die Gesamtmaßnahme städtebauliche Missstände wesentlich verbessern oder umgestalten. Städtebauliche Missstände liegen insbesondere vor, wenn:
- das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
- wenn das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach Lage und Funktion obliegen
Im Grundbuch wird ein Sanierungsvermerk eingetragen, wenn sich das Grundstück in einem Sanierungsgebiet befindet. Für die Durchführung von Vorhaben sind die Bestimmungen des §144 BauGB zu beachten (siehe Sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht).
Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen wird durch Bund-Länder-Programm gefördert. Ansbach ist hier in der Förderkulisse „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ vertreten.