Denkmalschutz; Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen
Kurzbeschreibung
Die Unteren Denkmalschutzbehörden können durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie können solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.
Beschreibung
Die Eigentümer von Denkmälern sind gesetzlich verpflichtet, ihre Denkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch andere Personengruppen hierzu verpflichtet. Wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden, haben die Unteren Denkmalschutzbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte) mehrere Möglichkeiten:
Sie können eine so genannte "denkmalschutzrechtliche Anordnung" erlassen. Das ist ein Verwaltungsakt, durch den einem Eigentümer oder sonstigem Pflichtigen auferlegt wird, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder zumindest zu dulden, dass ein anderer diese Maßnahmen durchführt. Zwingend erforderliche Maßnahmen können sie auch unmittelbar selbst durchführen oder von anderen durchführen lassen.
Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.
In beiden Fällen muss die Behörde besonders darauf achten, dass dem Pflichtigen nichts Unzumutbares abverlangt wird.
Sie können eine so genannte "denkmalschutzrechtliche Anordnung" erlassen. Das ist ein Verwaltungsakt, durch den einem Eigentümer oder sonstigem Pflichtigen auferlegt wird, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder zumindest zu dulden, dass ein anderer diese Maßnahmen durchführt. Zwingend erforderliche Maßnahmen können sie auch unmittelbar selbst durchführen oder von anderen durchführen lassen.
Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.
In beiden Fällen muss die Behörde besonders darauf achten, dass dem Pflichtigen nichts Unzumutbares abverlangt wird.
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Erhaltung von Baudenkmälern - Art. 17 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Kostenfreiheit
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)
Stand: 30.07.2024
Stand: 30.07.2024