Planersetzende Regelungen
Da nicht sämtliche Bereiche durch Bebauungspläne überplant sind, sind seitens des Bundesgesetzgebers im BauGB planersetzende Regelungen getroffen worden. Diese regeln die zulässige Bebauung im sogenannten unbeplanten Bereich. Hier wird zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB – sog. Innenbereich) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) unterschieden, wobei die Differenzierung in der Praxis konfliktbeladen ist.
Während im Innenbereich die Bebauung dann zulässig ist, wenn sie sich nach Art und Maß der Bebauung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Umgebung einfügt, ist im Außenbereich das Bauen generell unzulässig, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden. Hier bestehen Privilegierungen unter anderem für landwirtschaftliche Betriebe oder Vorhaben, die zwingend im Außenbereich realisiert werden müssen.