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Bauvorbescheid; Erteilung

Kurzbeschreibung

Mit einem Vorbescheidsantrag kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit dieses Vorhabens.

Beschreibung

Mit einem Vorbescheidsantrag kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit dieses Vorhabens. Es ist Sache des Bauherrn, die einzelnen Fragen zu stellen. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft diese Fragen und beantwortet sie im Vorbescheid. Sehr häufig wird in einem Vorbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens geklärt.

Ein Antrag auf Vorbescheid ist insbesondere zu empfehlen, wenn man ein Grundstück kaufen will, um es anschließend zu bebauen. Denn mit dem Vorbescheid kann geklärt werden, ob auf dem Grundstück überhaupt (bzw. in dem gewünschten Umfang) gebaut werden kann.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Vorbescheid ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, die im Buchhandel erhältlich bzw. im Internet abrufbar sind, zu stellen. Er ist mit den zur Beurteilung der vom Bauherrn gestellten Fragen erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde dreifach einzureichen, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt. Online-Formulare und weiterführende Informationen finden Sie unter "Bauantrag; Einreichung" unter "Verwandte Themen".

Fristen

Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.

Kosten

Die Gebühr für den Vorbescheid ist abhängig von den gestellten Fragen (und dem damit bei der Bauaufsichtsbehörde verbundenen Prüfungsaufwand). Das Kostenverzeichnis sieht eine Rahmengebühr zwischen 40 und 2.500 Euro vor.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 30.07.2019