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Werbeanlagen

1. Grundsätze

Die Anlagen zur Außenwerbung beeinflussen in hohem Maße das Erscheinungsbild einer Stadt.

Zugleich sind Werbeanlagen für jedes Unternehmen und Gewerbetreibende ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Wirtschaftlichkeit und der Existenzsicherung.

Aus diesem Grund sind Regelungen erforderlich, um Werbeanlagen mit dem Orts-, Straßen- und Stadtbild in Einklang zu bringen. Die unterschiedliche Schutzwürdigkeit der verschiedenen Stadtteile bzw. Gebietsbereiche ist zu berücksichtigen.

2. Genehmigung allgemein und Vorgehensweise

Die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen ist im Rahmen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) nach Art. 55 Abs. 1 genehmigungspflichtig. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 können allerdings  bestimmte Werbeanlagen auch verfahrensfrei sein, wobei dies nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen befreit.

Die Notwendigkeit einer Genehmigung bzw. die Feststellung einer genehmigungsfreien Werbeanlage ist grundsätzlich vor Beginn jeglicher Maßnahme abzuklären.

Im Bereich des Denkmalschutzes von Einzelbaudenkmälern und Ensemble besteht grundsätzlich Genehmigungspflicht (siehe 3.).

  • Bezüglich der Feststellung einer Genehmigungspflicht und der erforderlichen Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Bauverwaltung der Stadt Ansbach auf (siehe Kontakt Bauordnung).
  • Die Ausgestaltung, Dimension, Positionierung oder auch Beleuchtung einer Werbeanlage, sowie eventueller denkmalschützende Belange (siehe Punkt 3) ist mit dem Amt für Stadtentwicklung und Klimaschutz abzustimmen (siehe Kontakt Amt für Stadtentwicklung und Klimaschutz).
  • Für Werbeanlagen, die auf öffentlichen Raum stehen, ist eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen.
  • Im Bereich des öffentlichen Straßenraumes ist eventuell zusätzlich das Straßenverkehrswesen der Stadt Ansbach, bei staatlich zugeordneten Verkehrsflächen das Staatliche Bauamt Ansbach, Würzburger Landstraße 22 mit einzubinden. Ob diese zusätzlichen Beteiligungen erforderlich sind, wird im Einzelfall durch die Bauverwaltung bzw. das Amt für Stadtentwicklung und Klimaschutz entschieden.
  • Eine Häufung von Werbeanlagen ist grundsätzlich eher problematischer zu betrachten. Sie bedarf deutlicher Abstimmung bzw. Reduzierung und kann ansonsten hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit schneller auch eine Unzulässigkeit auslösen. Unabhängig von der Gesamtwerbefläche kann hier auch Antragspflicht gegeben sein.

3. Genehmigung im Bereich Denkmalschutz

Die Bewahrung des einzigartigen Stadtbildes von Ansbach mit seiner Dichte an Einzelbaudenkmälern wie auch den Ensembles Altstadt, Beamtensiedlung, Reutervorstadt, Gartenstadt, Neuses und Strüth sind ein wichtiges städtebauliches und kulturelles Anliegen, das im Interesse der Allgemeinheit liegt. Ensemble meint eine Gruppe von Gebäuden, die zusammen ein historisches Orts-, Platz- oder Straßenbild darstellen. Diese Ensembles sind deshalb als Ganzes erhaltenswürdig. Die Ensembles und Einzelbaudenkmäler können aktuell auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege in Bayern abgerufen werden (siehe Verlinkung).

Im Bereich der denkmalschutzwürdigen Bereiche von Einzelbaudenkmälern und Ensembles bestehen für Werbeanlagen, Schaukästen, Automaten etc. daher erhöhte Anforderungen und es besteht hier grundsätzlich Genehmigungspflicht, daher gilt:

  • Für Werbeanlagen über 1 Gesamtfläche ist ein Bauantrag erforderlich (siehe Kontakt Bauordnung).
  • Für Werbeanlagen bis 1 Gesamtfläche ist ein Erlaubnisantrag einzureichen.