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Baustelle, © Katarzyna Bialasiewicz photographee.eu

Staatliche Wohnraumförder-programme und kommunales Zinszuschussprogramm

Soziale Wohnraumförderung 

Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des Bayererischen Wohnungsbauprogramms und des Zinsverbilligungsprogramms unter bestimmten Voraussetzungen:

  • den Erwerb von bestehendem Eigenwohnraum,
  • den Neubau- und Ersterwerb von Eigenwohnraum und
  • die Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von eigengenutzten Gebäuden

mit nahezu zinslosen und zinsgünstigen Baudarlehen und einem Kinderzuschuss sowie einem Zuschuss zum Erwerb vorhandenen Wohnraums.
 
Sozial ganz besonders dringliche Antragsteller können aus dem kommunalen Förderprogramm der Stadt Ansbach noch einen zehnjährigen Zinszuschuss erhalten.

Förderung für die Anpassung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung
Der Freistaat Bayern fördert die Anpassung von Wohnraum an den Belangen von Menschen mit Behinderung. Dabei bezieht sich die Förderung auf bestehenden Eigenwohnraum und Doppelhäuser, bei denen der Vermieter mit dem Mieter im gleichen Haus lebt. Möglich ist ein leistungsfreies Baudarlehen bis maximal 10.000 Euro. Der Förderungsbetrag bezieht sich auf ein Haus oder eine Wohnung und kann auf mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden. Leistungsfrei meint, dass eine Rückzahlung entfällt, wenn die Immobilie mindestens fünf Jahre selbst von der begünstigen Person oder deren Nachfahren beziehungsweise Erben genutzt wird.

Diese Maßnahmen werden gefördert:

  • barrierefreier Badumbau (bodengleiche Dusche, unterfahrbares Waschbecken, Haltegriffe an WC, Dusche und Wänden, Herstellung von Bewegungsflächen)
  • Treppenlifte und Aufzüge
  • Rampen
  • Verbreiterung von Türen, Abbau von Türschwellen
  • elektrische Garagentore

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
  • Einkommensgrenzen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BaWoFG) müssen eingehalten werden: Es gibt verschiedene Freibeträge und Abzüge, daher wird das Einkommen von der Stadt bei Antragstellung berechnet. Prüfung und Berechnung sind dabei kostenlos.
  • Einschränkung: Es muss eine Behinderung (GdB > 50), ein Pflegegrad oder ein ärztliches Attest vorliegen.
  • Antragsteller: Eigentümer stellen den Antrag selbst und Mieter müssen diesen durch ihren Vermieter stellen lassen.

Benötigte Unterlagen für Anträge:

  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
  • Bescheid der Pflegekasse über die Leistung von 4.000 Euro für die jeweilige Maßnahme
  • Grundbuchauszug (maximal 3 Jahre alt)
  • Kostenvoranschlag der Maßnahme inklusive Pläne
  • Kopie von Personalausweis plus Schwerbehindertenausweis, Bescheid zum Pflegegrad, ärztliches Attest (sofern vorliegt)
  • Eigenkapitalnachweis
  • Antrag plus Einkommenserklärungen

Bei Treppenliften, Aufzügen und Rampen im öffentlichen Bereich ist vorab eine Anfrage bei der Bauordnung (Telefonisch unter: 0981-51 456 und 468) notwendig, ob die Maßnahme umgesetzt werden kann. Bitte kontaktieren Sie die zuständigen Mitarbeiter vor der Antragsstellung für eine Vorabprüfung.

Weitere Informationen über die Wohnungsbauförderung können auch auf den Internetseiten der Obersten Baubehörde im Bayererischen Staatsministerium des Inneren und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt abgerufen werden.